Sie suchen einen Anwalt, der Sie präventiv, effektiv und somit kostensparend berät und Sie in Verhandlungen und vor Gericht engagiert vertritt?

    Wir setzen Ihre Ansprüche mit Konsequenz und Zielstrebigkeit durch. Durch unsere Spezialisierung auf wesentliche Rechtsgebiete erhalten Sie eine kompetente Beratung und individuelle Betreuung. In enger Kooperation mit Steuerberatern, Notaren und Sachverständigen bieten wir über die anwaltliche Fachberatung hinaus umfassende Problemlösungen für Sie als Unternehmer oder Privatperson.

Wir sind ein junges Team von Anwälten und Mitarbeitern mit fundiertem Fachwissen, das es sich zum Ziel gesetzt hat, für die Rechtsprobleme unserer Klienten individuelle Lösungen zu finden und ihre Interessen durchzusetzen.

  • Dabei liegen uns das gegenseitige Vertrauen ebenso am Herzen, wie das Bestreben, jedem unserer Mandanten bei verschiedensten Rechtsangelegenheiten mit vollem Einsatz und Kompetenz zur Seite zu stehen.
  • Unser Ziel ist die Zufriedenheit unserer Mandanten: Daher nehmen wir uns viel Zeit für vorbeugende Gespräche und Beratungen, damit Rechtsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen.
  • Jeder Fall ist anders – deshalb stellen wir die Bedürfnisse und Anliegen unserer Mandanten in den Mittelpunkt unserer Arbeiten und setzen uns dafür ein, für sie die dauerhaft erfolgreichsten und wirtschaftlich besten Lösungen zu erzielen.
  • Unser vorrangiges Ziel ist es, die rechtliche Position unserer Klienten zuverlässig, unkompliziert und kompetent durchzusetzen. Wir bieten Beratung, Vertretung und Verteidigung in allen unseren Tätigkeitsfeldern und den angrenzenden Rechtsgebieten in außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten und der Gestaltung von Verträgen.
  • Wir beraten unsere Mandanten gerne individuell in unseren Kanzleiräumlichkeiten nach vorheriger Terminvereinbarung.

Unsere Vorteile



Erfolgsquote

Wir garantieren eine hohe Erfolgsrate durch unsere langjährige Erfahrung in der Branche. Unser engagiertes Team hat umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten entwickelt, die es uns ermöglichen, optimale Ergebnisse für unsere Kunden zu erzielen.

Konsequenz und Zielstrebigkeit

Wir setzen Ihre Ansprüche mit Konsequenz und Zielstrebigkeit durch. Durch unsere Spezialisierung auf wesentliche Rechtsgebiete erhalten Sie eine kompetente Beratung und individuelle Betreuung.

Kooperation

In enger Kooperation mit Steuerberatern, Notaren und Sachverständigen bieten wir über die anwaltliche Fachberatung hinaus umfassende Problemlösungen für Sie als Unternehmer oder Privatperson.

Wir stellen Ihnen unser Team vor


RA Martin Göbert

Rechtsanwalt

Janina Spahn

Rechtsanwaltsfachangestelltin

Simone Schwarz

Rechtsanwaltsfachangestelltin

Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach über unser Kontaktformular oder telefonisch, um einen Termin zu vereinbaren und Ihre Anliegen mit uns zu besprechen.

Kontaktieren

FAQ


Nach § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Vorübergehende Zahlungsstockungen und geringfügige Liquiditätslücken sind außer Betracht zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Zahlungsunfähigkeit daher dann vor, wenn der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst wieder vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist. Eine Zahlungsunfähigkeitsprüfung erfolgt in der Weise, dass zunächst in einem stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus, in dem die verfügbaren liquiden Mittel und die fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden. Weist dieser keine Unterdeckung oder nur eine geringfügige Liquiditätslücke (weniger als 10 %), ist keine Zahlungsunfähigkeit gegeben. Liegt allerdings eine über die geringfügige Liquiditätslücke hinausgehende Unterdeckung vor, sind die in dem Prognosezeitraum von drei Wochen die eingehenden Einnahmen und die in dem Zeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Kann die Liquiditätslücke in den drei Wochen nicht geschlossen werden, liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor.

Vor dem Eintritt der Insolvenz sieht sich der Schuldner häufig mit dem Druck einzelner Gläubiger konfrontiert, die darauf bestehen, dass er Vermögensverfügungen zu ihren Gunsten trifft. Solche Transaktionen haben negative Auswirkungen auf die übrigen Gläubiger, da sie das Vermögen des Schuldners verringern und somit weniger Masse für die restlichen Gläubiger übrig bleibt. Die Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) enthält Bestimmungen zur Anfechtung, die dem Insolvenzverwalter unter bestimmten Bedingungen ermöglichen, diese ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen des Schuldners aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung nachträglich rückgängig zu machen. Anfechtbare Rechtshandlungen in Bezug auf Insolvenzverfahren können als „kongruent“ oder „inkongruent“ angesehen werden. Kongruent bedeutet, dass der Gläubiger zum Zeitpunkt der Rechtshandlung tatsächlich einen rechtlichen Anspruch auf die Leistung hatte, während inkongruent bedeutet, dass die Leistung dem Gläubiger nicht zustand. Unter bestimmten Bedingungen kann der Insolvenzverwalter beide Arten von Leistungen rückwirkend anfechten. Kongruente Leistungen sind anfechtbar, wenn sie weniger als drei Monate vor Einreichung des Insolvenzantrags erfolgten und der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war, wie in § 17 InsO definiert. In diesem Fall trägt der Insolvenzverwalter die Beweislast. Darüber hinaus können auch kongruente Leistungen nach Einreichung des Insolvenzantrags angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder dem Antrag auf Insolvenzeröffnung wusste. Weitere Fälle, in denen Anfechtungen im Insolvenzverfahren möglich sind, sind die Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen, Anfechtungen bei vorsätzlicher Benachteiligung, Anfechtungen von unentgeltlichen Leistungen und Anfechtungen bei kapitalersetzenden Darlehen.

Bei Eintritt der Insolvenzreife wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer juristischen Person ist es untersagt, dass die Geschäftsführung Zahlungen für die Gesellschaft leistet, wie es § 15b Abs. 1 InsO vorsieht (zuvor u.a. § 64 GmbHG a.F.). Dabei muss davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner gesetzlichen Buchführungspflicht in der Lage ist, den Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife zu erkennen. Dieser Grundsatz basiert darauf, dass durch Zahlungen nach dem Insolvenzeintritt die Befriedigung von Gläubigern gefährdet werden könnte, da sie zu einer Verringerung der Insolvenzmasse führen würden. Falls dennoch Zahlungen von der Geschäftsführung durchgeführt werden, stellt dies eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens des Geschäftsführers dar. Etwaige Schäden, die daraus für die GmbH entstehen, ziehen eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach sich, und zwar mit seinem Privatvermögen. Es ist lediglich gestattet, Zahlungen zu tätigen, die im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters stehen, § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO. Hierbei bestehen für Geschäftsführer beträchtliche Haftungsrisiken, da die Vereinbarkeit mit der Sorgfaltspflicht stark von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt. Nach § 15b Abs. 2 Satz 1 InsO gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbare Zahlungen solche, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs getätigt werden. Dies schließt insbesondere Zahlungen ein, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendig sind. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass diese Regelung nicht mehr greift, wenn die Frist für die rechtzeitige Einreichung eines Insolvenzantrags bereits abgelaufen ist. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO muss ein Insolvenzantrag in der Regel spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Wenn der Zeitraum für die rechtzeitige Einreichung eines Insolvenzantrags abgelaufen ist, ohne dass ein solcher Antrag gestellt wurde, fällt in der Regel gemäß § 15b Abs. 3 InsO jede Zahlung unter das generelle Zahlungsverbot.

Mit Recht, für Recht

Möchten Sie mit einem unserer Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei sprechen, bevor Sie uns beauftragen? Zögern Sie nicht lange und kontaktieren Sie uns unter der folgenden E-Mail Adresse:
[email protected]