Bei Eintritt der Insolvenzreife wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer juristischen Person ist es untersagt, dass die Geschäftsführung Zahlungen für die Gesellschaft leistet, wie es § 15b Abs. 1 InsO vorsieht (zuvor u.a. § 64 GmbHG a.F.). Dabei muss davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner gesetzlichen Buchführungspflicht in der Lage ist, den Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife zu erkennen. Dieser Grundsatz basiert darauf, dass durch Zahlungen nach dem Insolvenzeintritt die Befriedigung von Gläubigern gefährdet werden könnte, da sie zu einer Verringerung der Insolvenzmasse führen würden.
Falls dennoch Zahlungen von der Geschäftsführung durchgeführt werden, stellt dies eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens des Geschäftsführers dar. Etwaige Schäden, die daraus für die GmbH entstehen, ziehen eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach sich, und zwar mit seinem Privatvermögen.
Es ist lediglich gestattet, Zahlungen zu tätigen, die im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters stehen, § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO. Hierbei bestehen für Geschäftsführer beträchtliche Haftungsrisiken, da die Vereinbarkeit mit der Sorgfaltspflicht stark von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt.
Nach § 15b Abs. 2 Satz 1 InsO gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbare Zahlungen solche, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs getätigt werden. Dies schließt insbesondere Zahlungen ein, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendig sind.
Wichtig ist jedoch zu beachten, dass diese Regelung nicht mehr greift, wenn die Frist für die rechtzeitige Einreichung eines Insolvenzantrags bereits abgelaufen ist. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO muss ein Insolvenzantrag in der Regel spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden.
Wenn der Zeitraum für die rechtzeitige Einreichung eines Insolvenzantrags abgelaufen ist, ohne dass ein solcher Antrag gestellt wurde, fällt in der Regel gemäß § 15b Abs. 3 InsO jede Zahlung unter das generelle Zahlungsverbot.